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Didaktisch-Methodischer Kommentar
1. Begriffsbestimmung
Füllen Sie gemeinsam mit den SchülerInnen den Begriff Cybermobbing mit Leben. Schreiben Sie dafür den Begriff in die Mitte der Tafel und sammeln Sie schlagkräftige Aussagen Ihrer Schüler mind-map-artig um den Begriff.
Was fällt euch zum Begriff Cybermobbing ein? Was bedeutet Cybermobbing?
2. Unterschied Mobbing – Cybermobbing
Ziehen Sie anschließend einen deutlichen Strich durch das Wort Cybermobbing und teilen Sie es so in die Worte CYBER und MOBBING. Erklären Sie nun die Unterschiede zwischen den beiden Begriffen Mobbing und Cybermobbing. Benennen Sie auch Gemeinsamkeiten.
Hilfreiche Fragen:
- Wodurch unterscheiden sich das „normale“ Mobbing und Cybermobbing?
- Gibt es da Gemeinsamkeiten?
- Ist eins schlimmer als das andere?
Mobbing
- gibt es schon immer, aber hier standen sich die Parteien gegenüber („face to face“)
- Opfer und Täten sind klar definiert
- Zwischen Opfer und Täter besteht ein physisches u./o. psychisches Ungleichgewicht
- der involvierte Personenkreis ist überschaubar
- es gibt „Ruhephasen“ (z.B. zu Hause, fern von der Schule)
- Reaktionen des Opfers sind direkt sichtbar
Cybermobbing
- relativ neue Erscheinung, bedingt durch den rasanten Vormarsch der neuen Medien
- das Mobbing findet nicht von Angesicht zu Angesicht statt, sondern über moderne Kommunikationsmittel (Internet oder Handy)
- wesentlich einfache, schnelle und weitläufige Verbreitung von Informationen
- unüberschaubarer Personenkreis ist involviert
- es hört nicht an der Haustür auf, sondern verfolgt das Opfer bis ans Bett
- einmal eingegebene Daten können dauerhaft im Netz gespeichert sein
- Täter können anonym handeln
- Reaktionen des Opfers nicht direkt sichtbar
- auch das Opfer kann sein Gegenüber nicht sehen, um ggf. beurteilen zu können, ob hinter dem Ganzen eigentlich nur ein „Versehen“ steht (Bsp.: Täter wollte mit versendeten Bild keine große Welle an Kommentaren lostreten)
Gemeinsamkeiten
- findet über einen längeren Zeitraum statt
- meist beabsichtigtes Beleidigen, Bloßstellen, Bedrohen usw.
- Opfer und Täter kennen sich oftmals
- in der Regel entwickelt sich aus einer anfänglichen Unstimmigkeit ein massives Gebilde (zwischenmenschliche Konflikte/Differenzen liegen diesem nicht selten zu Grunde)
- für den Täter stellt sein Opfer ein Ventil zum Abbau seiner Aggressionen dar („ich bin der Boss“)
- Bystander trauen sich oftmals nicht einzugreifen aus Angst, selbst zum Opfer zu werden oder sie wissen nicht, wie sie reagierten sollten bzw. fühlen sich gar nicht erst angesprochen (schauen weg)
- Mögliche Folgen für das Opfer: Schulangst, Schlafstörungen, Abbau des Selbstvertrauens, Gedanken und ggf. auch Umsetzung des Suizids
In Anlehnung an: www.jugend-und-bildung.de (S. 6-7)
3. Beispiele für Cybermobbing
Fragen Sie Ihre SchülerInnen nach Beispielen aus ihrer unmittelbaren Umgebung/Lebenswelt. Gibt es in ihrem Freundes-/Bekanntenkreis jemanden oder in der Klasse / in der Schule?
Fragen Sie auch nach Beispielen aus den Medien (z.B. die 15-jährige Kanadierin Amanda Todd).
Gehen Sie hier kurz auf das Geschehen, die Reaktionen der Umwelt und die Gefühle der Beteiligten ein.
4. Erarbeitungsphase 1 - Handlungskompetenzen für Betroffene und Bystander
Bitte nutzen sie das folgende Arbeitsblatt.
Aussagen zum Thema Cybermobbing
Anleitung zur ‚Diskussionsübung‘:
Alle SchülerInnen stellen sich in einem ‚geräumten‘ Raum mitten im Klassenraum auf. Die Lehrkraft zieht eine Linie (imaginär, mit Hilfe eines Kreppbandes oder als Seil). Die SchülerInnen bekommen die Aufgabe, sich zu jeder Aussage, die die Lehrkraft trifft „Position“ beziehen. Das bedeutet, sie sollen sich entscheiden und auf eine der beiden Seiten der Linie stellen:
- Die eine Seite ist die Seite, die JA zu dieser Aussage sagt – also zustimmt.
- Die andere Seite ist die Seite, die NEIN zu dieser Aussage sagt – also der Aussage nicht zustimmt
Wenn die Seiten gewählt sind, wird diskutiert. Die Lehrkraft fordert die SchülerInnen auf, ihre Wahl der Seite zu begründen und evtl. SchülerInnen der anderen Seite zu ‚gewinnen‘ / die Seite zu wechseln. Nach ausreichender Diskussionszeit löst die Lehrkraft die Diskussionsrunde zu einer Aussage auf und kommt zur nächsten Aussage bzw. zum Ende der Diskussion.
Ziel der Diskussion dieser Aussagen ist es, Handlungsmöglichkeiten im Fall von Cybermobbing für Betroffene und Bystander zu entwickeln.
Welche Aussage ist für dich richtig?
- Auf eine blöde, beleidigende Nachricht reagiere ich aufgebracht und beleidige gleich zurück.
- Eine freche, diskriminierende Nachricht lösche ich gleich.
- Ich rede mit niemandem über die Attacken, die ich übers Netz bekomme.
- Meine Privateinstellungen sind mir nicht so wichtig.
- Ich sperre die, die mich belästigen und beleidigen.
- Ich laufe nicht zum Lehrer, wenn ich von anderen weiss, dass sie gemobbt werden.
- Andere Opfer sollen selbst sehen, wie sie klar kommen.
- Ich kenne die Rechte im Internet – zum Beispiel an meinem Bild.
- Ich vertraue mir und weiß, dass der oder die Täter selbst schwach sind und viele Probleme haben.
- Ich wende mich an meine Eltern, meine Lehrer oder andere Erwachsene.
- Ich wende mich nur an meine besten Freunde, wenn ich Opfer von Cybermobbing werde.
- Ich kenne die Adressen, an die ich mich wenden kann.
5. Juristische Aspekte
Sprechen Sie die rechtliche Situation in Ihrem Land an. In der Regel gibt es kein Gesetz, das Cybermobbing an sich unter Strafe stellt. Es können aber Teilaspekte des Cyber-mobbing vom Gesetz her unter Strafe stehen (z.B. die Erpressung).
Die rechtliche Situation in Deutschland (Hintergrundinformationen):
Was sagt das deutsche Gesetz?
Derzeit gibt es noch kein Gesetz, das Cybermobbing als Tatbestand direkt bestraft. Das bedeutet aber nicht, dass es keine rechtlichen Konsequenzen für dieses Handeln gibt. Einzelne Aspekte der verschiedenen Cybermobbing-Handlungen bieten die Möglichkeit, rechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Dazu muss aber im Vorfeld geklärt werden, ob das Mobbing öffentlich oder geschlossen stattfindet.
öffentlich
- Videos und/oder Bilder werden ohne Zustimmung des Betroffenen veröffentlicht
→ Verletzung des Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild - Beleidigungen oder Verbreitung von Lügen in Sozialen Netzwerken, Foren usw.
→ Unterlassungsanspruch geltend machen oder Strafanzeige wegen Verleumdung/übler Nachrede stellen
geschlossen
- Anhaltende Beleidigungen/Belästigungen über E-Mails, Instant Messenger oder SMS
→ hier kann unter Umständen das Anti-Stalking-Gesetz in Kraft treten.
Allgemein gilt:
Drohung, Erpressung oder Nötigung sind Straftaten! Es spielt dabei keine Rolle, welches Medium dafür eingesetzt wird und ob es öffentlich oder geschlossen stattfindet. Diese Vorfälle sollten unverzüglich den Eltern, Lehrern und v.a. der Polizei gemeldet werden.
In Anlehnung an: www.klicksafe.de
Fragen Sie zunächst Ihre SchülerInnen, nach ihren Vermutungen zu rechtlichen Konsequenzen, die Cybermobbing nach sich ziehen kann. Anschließend können Sie anhand des nachfolgenden Arbeitsblattes die SchülerInnen in Form von Gruppenarbeit das Thema aufarbeiten lassen.
Juristische Aspekte zum Thema Cybermobbing in Deutschland
Was sagt das deutsche Gesetz?
Zwar wird Cybermobbing an sich bisher noch nicht als konkreter Straftatbestand geführt, dennoch können gegen derartige Handlungen rechtliche Maßnahmen ergriffen werden:
- Ohne Zustimmung veröffentlichte Videos oder Bilder verletzen das Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild (auch "Bildnisrecht"). Gegen die Veröffentlichung kann somit vorgegangen werden (z. B. per Unterlassungsklage bzw. einstweiliger Verfügung, siehe dazu unten).
- Wenn Unwahrheiten verbreitet oder Beleidigungen ausgesprochen werden – z.B. in sozialen Netzwerken oder per E-Mail – kann ebenfalls ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden. Möglich ist außerdem die Erstattung einer Strafanzeige wegen Verleumdung bzw. übler Nachrede (siehe dazu unten).
- Wer per E-Mail, Instant Messenger oder SMS fortlaufend beleidigt oder belästigt wird, kann sich unter Umständen auf das Anti-Stalking-Gesetz berufen.
Wenn so genannte "Cyber-Bullys", also Täterinnen oder Täter, ihre Mobbing-Aktionen weder nach informeller Aufforderung noch per Abmahnung unter Angabe von Fristen unterlassen, können Leidtragende über ein Zivilverfahren ihre Rechte durchsetzen.
Zivilrechtliche Möglichkeiten gegen Cybermobbing
Eine Unterlassungsklage dient dazu, einen Cyber-Bully per Gerichtsurteil zur Erfüllung der in einer Abmahnung aufgestellten Forderungen zu bringen. Gibt das Gericht der Klage statt und wird das Urteil rechtskräftig, drohen empfindliche Folgen, wenn Täterin oder Täter das abgemahnte Verhalten nicht ändert.
Einstweilige Verfügungen sind eine Art Schnellverfahren – gedacht für eilige Notfälle. Möglich ist der entsprechende Gerichtsantrag daher nur innerhalb einer bestimmten Zeit, nachdem man von der Rechtsverletzung erfahren hat (bei manchen Gerichten vier Wochen, bei anderen bis zu drei Monaten).
Die einstweilige Verfügung hat im Vergleich zur zivilrechtlichen Klage erhebliche Vorteile: Sie kann innerhalb von wenigen Wochen durchgesetzt werden und damit die Cyber-Attacke beenden.
Strafrechtliche Möglichkeiten gegen Cybermobbing
Die schlimmsten Formen von Cyber-Bullying können ein Fall für eine Strafanzeige sein – unter Umständen parallel zu zivilrechtlichen Maßnahmen. Dazu zählen beispielsweise Fälle, in denen Opfern ernsthaft körperliche Gewalt angedroht wird. Strafrechtlich nennt sich das "Bedrohung" und ist verboten.
Ebenfalls strafbar ist es, wenn das Bullying-Opfer unter starkem Druck zu irgendetwas gezwungen werden soll. Hier besteht der Straftatbestand der "Nötigung".
Geregelt wird das im Deutschen Gesetz:
- § 201a StGB „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“
- § 185 StGB „Beleidigung“
- § 186 StGB „Üble Nachrede“
- §187 StGB „Verleumdung“
- § 238 StGB „Nachstellung“
- § 131 StGB „Gewaltdarstellung“
- § 22 KustUrhG „Recht am eigenen Bild“
6. Feedback-Bogen
Lassen sie am Ende der Stunde den nachfolgenden anonymen Feedback-Bogen ausfüllen. Achten sie darauf, dass die SchülerInnen diese Aufgabe selbständig und ohne „Beratung“ mit weiteren MitschülerInnen bearbeiten. Sammeln sie die Bögen ein.